Neuenkirchen, den 18. Oktober 1966
Geändert und neu geschrieben:
Neuenkirchen, den 19. Februar 2010
Neuenkirchen, den 18. Februar 2011
Neuenkirchen, den 17. Februar 2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fahr- und Reitverein e. V. Neuenkirchen i. Oldb.“ und hat seinen Sitz in Neuenkirchen. Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Damme eingetragen werden. Er führt die Zielsetzungen des Fahr- und Reitvereins Neuenkirchen fort und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, den Reit-, Fahr- und Voltigiersport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er verfolgt keine politischen, religiösen oder rassischen Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit zusammenhängenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart in besonderer Weise pflegen. Diese Abteilungen sind: Reitsport, Fahrsport, Voltigiersport. Jeder Abteilung steht mindestens ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
§ 6 Entstehung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, wenn sie um die Aufnahme beim Vorstand nachsucht. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Beirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung dieses Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beirat, der von seinem Vorsitzenden innerhalb eines Monats zu berufen ist, entscheidet endgültig.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Ein Ausschließungsgrund gem. § 8 ist gegeben,
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
§ 12 Organe / Vergütungen
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist grundsätzlich ein Ehrenamt.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen nach § 3Nr 26a EStG erhalten. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmrechte ist unzulässig.
Mindestens einmal im Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 20 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder, im Falle der Auflösung des Vereins wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung aller Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht aufgrund der Satzung anderen Organen übertragen ist.
Ihr obliegt insbesondere:
§ 15 Die Tagesordnung
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte umfassen;
§ 16 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, beide 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Es handeln immer drei gemeinsam, darunter immer der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden oder der Stellvertreter es verlangen. Eine Vorstandsitzung ist spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen für den nötigen Versicherungsschutz zu sorgen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassenangelegenheiten und sorgt für die Einziehung der Forderungen des Vereins. Alle Zahlungen darf er selbst vornehmen, er muss diese jedoch halbjährlich von dem Vorsitzenden genehmigen lassen. Er ist für den Kassenbestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
§ 18 Der Beirat
Der Beirat besteht in der Regel aus 5 mindestens jedoch aus 3 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 25 Jahre alt sein. Sie werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Widerwahl ist unbegrenzt zulässig.
Dem Beirat obliegt insbesondere die Entscheidung über Berufungen der Mitglieder gegen Vorstandsbeschlüsse. Er entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht.
Er fasst seine Beschlüsse auf den Beiratssitzungen, die von seinem Vorsitzenden einzuberufen sind. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 19 Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine genaue Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Kassenprüfung ist in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und auf der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 20 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 21 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.